Satzung

TFP-INSTITUT NORD (TIN) e.V.

(Transference-Focused Psychotherapy – Psychodynamische Psychotherapie von Borderline-Störungen)

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen: TFP-Institut Nord (TIN)
  2. Er hat den Sitz in Hamburg
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach erhält der Vereinsname den Zusatz e.V.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Berufsbildung auf dem Gebiet der Persönlichkeitsstörungen unter besonderer Berücksichtigung der Übertragungsfokussierten Psychodynamischen Psychotherapie (Transference Focused Psychotherapy, TFP). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Durchführung von qualifizierten und standardisierten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für die Behandlung von Menschen mit Persönlichkeitsstörungen Beobachtung der deutsch- und fremdsprachlichen Literatur Sammlung und Katalogisierung von Forschungs- und Arbeitsergebnissen sowie die Einrichtung und laufende Aktualisierung eines deutschen und internationalen Literatur- und Veröffentlichungsverzeichnisses Veröffentlichung von Forschungs- und Arbeitsergebnissen in Fachpublikationen Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Einrichtungen zur Verbesserung des Wissenstandes auf dem Gebiet der Persönlichkeitsstörungen durch Einrichtung von Forschungsprojekten und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen (Kliniken, Universitäten u. ä.) zur gemeinschaftlichen Beforschung und Beratung und durch Zusammenarbeit von TFP-Therapeuten in einem professionellen Netzwerk zur Evaluation und Qualitätssicherung des Ausbildungsstandes Treffen mit Vertretern deutscher und internationaler vergleichbarer Einrichtungen, zum Zweck der Bestandsaufnahme, der Qualitätssicherung und zur Planung von Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der Persönlichkeitsstörungen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehren-Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder werden durch Zuwahl aufgenommen. Dazu müssen sie haupt- oder nebenberuflich im Bereich der Psychodynamischen Psychotherapie von Persönlichkeitsstörungen aktiv sein oder die Zwecke des Vereins anderweitig fördern. Über die Zuwahl entscheidet der Vorstand, wenn eine Aufnahmeantrag (schriftlich oder per Email) und zwei Bürgschaften (schriftlich oder per Email) aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder und/oder dem Vorstand vorliegen.
  3. Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind (natürliche und juristische Personen). Ihnen steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu, soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten dazu ausreichen. Voraussetzung ist die Unterstützung des Vereinszweckes durch die Entrichtung einer regelmäßigen Sach- und Geldspende oder durch den Mitgliedsbeitrag. Über den schriftlichen oder per Email erfolgten Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt; insbesondere:
    Ärzte, Psychologen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Sozialpädagogen, Sozialarbeiter, Mitarbeiter aus der Krankenpflege und Co-Therapeuten (Ergo-, Gestaltungs-, Körper-, Kunst- und Musiktherapeuten) in psychotherapeutischen, psychosomatischen und psychiatrischen Einrichtungen.
  5. Die Ehrenmitgliedschaft ist für natürliche Personen möglich, hierüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ehrenmitglieder werden als passive Mitglieder geführt. Über den Antrag auf Aufnahme (schriftlich oder per Email) in den Verein entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Beschluss muss nicht begründet werden.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  7. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
  8. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  9. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
  10. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen jährliche Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind bis zum 01.03. jedes Jahres im Voraus fällig. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • der Beirat

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern (Vorsitzende/r, stellv. Vorsitzende/r, Schatzmeister/in, Schriftführerin/in); der Vorstand kann die Bestellung von Ersatzmitgliedern beschließen.
    Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • er entscheidet über die Maßnahmen zur Realisierung des Vereinszweckes und die Art und Weise ihrer Umsetzung
    • er entscheidet über die Beschaffung der Vereinsmittel im Rahmen des gemeinnützigen Zweckes
    • er bildet Arbeitsausschüsse
    • er beruft den Beirat
    • er bereitet die Mitgliederversammlungen vor, beschließt die Tagesordnung und entscheidet über Ort und Zeit ihrer Einberufung

    Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.

  4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens dreimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich/per Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 30 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  6. Beschlüsse des Vorstands werden schriftlich abgefasst; bei Eilbedürftigkeit können sie fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem erklären; gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.
  7. Nach Beschluss durch eine Mitgliederversammlung können die Vorstandsmitglieder eine Aufwandsentschädigung für ihre Vorstandstätigkeit erhalten sowie Sitzungsgelder, soweit dies unter den Bedingungen der Gemeinnützigkeit steuerlich zulässig ist.
  8. Der Vorstand haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich/per Email durch den Vorsitzenden des Vorstandes unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 30 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels/der Absendung als Email. Das Einladungsschreiben (schriftlich oder per Email) gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse (auch Email-Adresse) gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt den Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins ist, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

    • Gebührenbefreiungen
    • Aufgaben des Vereins
    • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    • Beteiligung an Gesellschaften
    • Aufnahme von Darlehen
    • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
    • Mitgliedsbeiträge
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Beirat

  1. Der Beirat berät den Vorstand und unterstützt ihn aktiv. Er besteht aus vom Vorstand berufenen ordentlichen Mitgliedern und/oder kooptierten Personen, die den Vereinszwecken verbunden sind.
  2. Nach Beschluss durch eine Mitgliederversammlung können die Beiratsmitglieder eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit erhalten sowie Sitzungsgelder, soweit dies unter den Bedingungen der Gemeinnützigkeit steuerlich zulässig ist.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das in München ansässige TPF-Institut e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Hamburg, den 27.07.2024